Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Handelswerk International GmbH
Stand: April 2026
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich für alle Geschäftsbeziehungen zwischen der Handelswerk International GmbH (nachfolgend „Handelswerk“) und Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, Handelswerk stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
§2 Vertragsgegenstand
(1) Handelswerk erbringt Leistungen insbesondere in den Bereichen:
- nationaler und internationaler Handel mit Waren
- Import und Export von Gütern
- projektbezogene Beschaffung, Lieferung und Abwicklung
- Vermittlung und Organisation von Lieferketten
(2) Maßgeblich ist die jeweils individuell vereinbarte Leistungsbeschreibung.
§3 Vertragsschluss
(1) Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
(2) Verträge kommen ausschließlich durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch Ausführung zustande.
(3) Handelswerk ist berechtigt, Aufträge ohne Angabe von Gründen abzulehnen.
§4 Preise, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten
(1) Alle Preise verstehen sich netto zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie etwaiger Zölle, Abgaben und Nebenkosten.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, gelten folgende Zahlungsbedingungen:
- 100 % Vorkasse oder
- 50 % Anzahlung, 50 % vor Versand oder
- dokumentenbasierte Zahlung (z. B. Akkreditiv, CAD) oder
- Zahlung innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnung
(3) Zahlungen sind spätestens innerhalb von 7 Tagen nach Erhalt der Ware und Rechnung ohne Abzug fällig.
(4) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet.
(5) Handelswerk ist berechtigt, Lieferungen von Vorauszahlung oder Sicherheiten abhängig zu machen.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.
§5 Lieferung, Gefahrübergang und Incoterms
(1) Lieferungen erfolgen gemäß den vereinbarten Incoterms (Incoterms® 2020).
(2) Sofern nichts anderes vereinbart ist, gilt EXW (Ex Works).
(3) Die Gefahr geht entsprechend den vereinbarten Incoterms auf den Kunden über.
(4) Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
(5) Teillieferungen sind zulässig.
(6) Handelswerk haftet nicht für Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder Lieferkettenstörungen.
§6 Eigentumsvorbehalt
(1) Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller Forderungen Eigentum von Handelswerk.
(2) Der Kunde tritt bereits jetzt Forderungen aus Weiterveräußerung an Handelswerk ab.
(3) Handelswerk ist berechtigt, die Ware bei Zahlungsverzug zurückzunehmen.
§7 Gewährleistung und Mängelrüge
(1) Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung.
(2) Der Kunde hat die Ware unverzüglich zu prüfen und Mängel innerhalb von 5 Werktagen schriftlich anzuzeigen.
(3) Bei berechtigten Mängeln erfolgt nach Wahl von Handelswerk Nachbesserung oder Ersatzlieferung.
(4) Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
§8 Haftung (erweitert und begrenzt)
(1) Handelswerk haftet unbeschränkt nur für:
- Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit
- Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Handelswerk nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und begrenzt auf den vorhersehbaren Schaden.
(3) Die Haftung ist der Höhe nach begrenzt auf den Auftragswert.
(4) Eine Haftung für indirekte Schäden, entgangenen Gewinn oder Produktionsausfälle ist ausgeschlossen.
(5) Handelswerk haftet nicht für Verzögerungen oder Schäden aus:
- Transportproblemen
- Zollverzögerungen
- politischen Ereignissen
- höherer Gewalt
§9 Vertragsstrafen und Rücktritt
(1) Bei schuldhafter Vertragsverletzung des Kunden ist Handelswerk berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von bis zu 10 % des Auftragswertes zu verlangen.
(2) Handelswerk ist zum Rücktritt berechtigt, wenn:
- der Kunde zahlungsunfähig wird
- Zahlungen nicht fristgerecht erfolgen
- vereinbarte Mitwirkungspflichten nicht erfüllt werden
(3) Bereits entstandene Kosten sind vom Kunden zu erstatten.
§10 Schutz vor Forderungsausfällen
(1) Handelswerk ist berechtigt, Lieferungen einzustellen, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit bestehen.
(2) Handelswerk kann jederzeit Sicherheiten verlangen.
(3) Bei internationalen Geschäften kann Handelswerk Zahlung per Akkreditiv verlangen.
§11 Projektgeschäft
(1) Bei projektbezogenen Leistungen gelten vereinbarte Meilensteine.
(2) Verzögerungen durch den Kunden verlängern Fristen entsprechend.
(3) Änderungen bedürfen der schriftlichen Vereinbarung und können zu Mehrkosten führen.
§12 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand ist Stuttgart.
§13 Schlussbestimmungen
(1) Änderungen bedürfen der Schriftform.
(2) Sollte eine Klausel unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.